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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Rosemarie Jäger Kundenservice HEMAG/OKOMA
I.
Allgemeines
1.
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Firma Rosemarie Jäger, dem Käufer
einschließlich zukünftigen gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 09/2003. Anderen
Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers
wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
2. Besteht zwischen dem Käufer und Firma Rosemarie Jäger eine
Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
II.
Vertragsschluss
1. Angebote
von Firma Rosemarie sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt
werden. Stellt Firma Rosemarie Jäger dem Käufer Zeichnungen oder technische
Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so
bleiben diese Eigentum der Firma Rosemarie Jäger.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von der Firma
Rosemarie Jäger keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die
Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und
Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von der Firma
Rosemarie Jäger maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische
Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an die Firma Rosemarie Jäger
ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie der Firma Rosemarie Jäger
nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III.
Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1.
Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht die
Firma Rosemarie Jäger eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich
abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller
Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Die Firma Rosemarie Jäger ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese
nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige
Einwendungen sind der Firma Rosemarie Jäger unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen,
Ausbleiben von Zulieferungen an die Firma Rosemarie Jäger oder höhere Gewalt
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei
Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im
Betrieb der Firma Rosemarie Jäger oder bei den Vorlieferanten der Firma
Rosemarie Jäger . Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen
in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung)
ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von der Firma Rosemarie Jäger verschuldete
Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss
weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung,
höchstens aber in Höhe von 5 % des Wertes des betroffenen Teils der
Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag
zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt.
Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV.
Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die
Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung
und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer
Elektronik sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den
Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur
Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die
Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma Rosemarie Jäger
anerkannt sind.
V.
Gefahrenübergang, Abnahme
1. Die
Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf
den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die
Firma Rosemarie Jäger noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der
Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den
Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die die Firma
Rosemarie Jäger nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung
der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI.
Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für
Mängel der Lieferung haftet die Firma Rosemarie Jäger unter Ausschluss weiterer
Ansprüche wie folgt:
1.1. Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuproduktion bei privater Nutzung
( Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei
gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2 Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab
Gefahrenübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12
Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung
ausgeschlossen. Gebrauchte Baugruppen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in
dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede
Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die
Baugruppe vorher von dem Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, die
Firma Rosemarie Jäger hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften
oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige
Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des
Abschnitte VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen
ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder
nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im
Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen der
Rosemarie Jäger enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße,
DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine
zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von der Firma Rosemarie Jäger zu
verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur
die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der
Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist die Firma Rosemarie
Jäger nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und
Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche
Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die
Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die
Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile,
alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen
Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt
ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel,
Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen
oder Mindermengen, der Firma Rosemarie Jäger gegenüber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von Tagen ab Erhalt der
Lieferung. Verdeckte Mängel sind der Firma Rosemarie Jäger unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei
einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur
Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann
nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter
Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht
verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat der Firma
Rosemarie Jäger ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem
Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderlich Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; andernfalls entfallen alle
Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Firma Rosemarie
Jäger unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Firma Rosemarie Jäger
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen
eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die
Genehmigung von der Firma Rosemarie seitens des Käufers oder eines Dritten
Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die
erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln,
insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten
gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder
ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl der Firma Rosemarie Jäger
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen
sind zulässig.
10. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Firma Rosemarie Jäger verpflichtet,
alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Lässt die Firma Rosemarie Jäger eine ihr gestellte angemessene Nachfrist
zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu
beheben oder Ersatz zu liefern oder ihr eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von der Firma Rosemarie
Jäger verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter
Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das
Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VII.
Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der
Liefergegenstand durch Verschulden der Firma Rosemarie Jäger infolge
unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder
durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs-
oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende
Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet
die Firma Rosemarie Jäger - aus welchen Gründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma
Rosemarie Jäger auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
VIII.
Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Die Firma
Rosemarie Jäger behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten den Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Firma Rosemarie Jäger zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
der Käufer die Firma Rosemarie Jäger unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
2. Die Firma Rosemarie Jäger ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch der Firma Rosemarie Jäger
bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis der Firma Rosemarie Jäger, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Firma Rosemarie Jäger , die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma Rosemarie Jäger kann verlangen, dass der
Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen
mit anderen Waren, die der Firma Rosemarie Jäger nicht gehören, weiterverkauft,
so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen der
Firma Rosemarie Jäger und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer
stets für die Firma Rosemarie Jäger vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit
anderen nicht der Firma Rosemarie Jäger gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma Rosemarie Jäger das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder
Vermischung. Werden Waren von der Firma Rosemarie Jäger mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass
der Käufer der Firma Rosemarie Jäger anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit
die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für
die Firma Rosemarie Jäger . Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleich wie
für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist die
Firma Rosemarie Jäger berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Die Firma
Rosemarie Jäger verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
6. Bei Rücknahme wird für die Lagerware eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10
% des Warenwertes, mindestens jedoch € 500,00 vereinbart. Bei Kommissionsware
gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr, mindestens jedoch die Kosten, die der
Vorlieferant in Rechnung stellt. Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger
Genehmigung durch den Verkäufer.
IX.
Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die
Lieferverpflichtung und die Lieferfrist der Firma Rosemarie Jäger unterliegt dem
Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung.
2. Wenn der Firma Rosemarie Jäger die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang
aufgrund eines von der Firma Rosemarie Jäger zu vertretenden Umstandes unmöglich
wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen
Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für
den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag
zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere
Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den
Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt der Firma Rosemarie Jäger vom Vertrag bzw. nach ihrer
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist die Firma Rosemarie Jäger berechtigt,
zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit
vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung
und die Warenlieferung der Geschäftssitz der Firma Rosemarie Jäger .
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der
Firma Rosemarie Jäger Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im
Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen die Firma Rosemarie
Jäger können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden
unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten
internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
XI.
Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte
eine dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an
ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende
Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch
Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Rosemarie Jäger ,
dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis
selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen,
Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgen. Die Firma Rosemarie Jäger ist berechtigt, die im
Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer - auch
wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
bearbeiten und zu speichern und durch von der Firma Rosemarie Jäger beauftragte
Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
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